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Satzung der „Tierhilfe Grenzenlos“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Grenzenlos“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Visselhövede.
  3. Er wird eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme). Er führt den Zusatz „e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

  1. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, jede Tiermißhandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
  2. Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheim. Weiterhin bezweckt der Verein den Tierschutzgedanken sowie Aufklärung über Tierschutzprobleme zu vertreten und zu fördern.
  3. Der Verein bemüht sich um die Aufnahme und Vermittlung herrenloser Tiere auch aus dem europäischen Ausland.
  4. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein „Tierhilfe Grenzenlos“ ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
  8. Der Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen sowie schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Tiere.
  9. Der Verein setzt sich für die artgemäße Form der Unterbringung aller Tiere ein. Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder in allen fragen der Hundehaltung und –pflege, wie auch Erfahrungsaustausch.
  10. Ziel des Vereins ist es Tierhalter und Bevölkerung (Bundesrepublik Deutschland und Europa) aufzuklären durch Pressen, durch Veranstaltungen, durch Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und sonstige Maßnahmen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller das Recht zu persönlichem Gehör zu geben.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung des Vereins Persönlichkeiten zu Ehrenmitglieder ernennen, die such um den Tier-, Arten- und Naturschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
  5. Jedem Mitglied wird nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages eine Satzung und ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder. Neue Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren als Fördermitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen. Danach entscheidet der Vorstand über die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die bereit sind, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen oder sich in der Vereinsführung zu betätigen.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Unterneh- men, die die Aufgaben des Vereins unterstützen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres.
  2. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen berechtigte Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
  b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
  c) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten

§ 6 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen regelmäßigen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für das laufende Jahr ist bis zum 1.März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten und nach entsprechender Mahnung kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  2. Mitgliedern können Beiträge gestundet , teilweise oder ganz erlassen werden; hierüber entscheidet der Vorstand.
  3. Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge bei Austritt eines Mitgliedes findet nicht statt.
  4. Gerät ein Mitglied mit der Begleichung eines Jahresbeitrages in Verzug, so ist eine Mahngebühr zu entrichten. Nach Zahlungsverzug von mehr als die Monaten kann das Mitglied, unter Verpflichtung zur Zahlung der entstandenen Kosten, ausgeschlossen werden.
  5. Der Verein ist berechtigt, für den satzungsgemäßen Vereinszweck Spenden von Mitgliedern oder Dritten entgegenzunehmen und zu quittieren. Diese Spenden sind so zu verwenden, daß der vom Spender angegebene Zweck, der im Rahmen der Vereinsziele liegen muß, bestmöglich verwirklicht wird.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 8 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer. Darüber hinaus können Besitzer gewählt werden.
  2. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
  3. Die Amtszeit dauert drei Jahre.
  4. Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erste Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist jeweils der erste oder der zweite Vorsitzende alleine berechtigt. (§26 BGB)
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die absolute Stimmenmehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin als Brief zur Post.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden geleitet, sofern nicht ein Versammlungsleiter zu bestellen ist. Erster Vorsitzender, Kassierer und Kassenprüfer erstatten Bericht.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    1. die Wahl des Versammlungsleiters, der nicht für ein Vorstandsamt kandidieren darf, für die Zeit der Wahl des ersten Vorsitzenden;
    2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
    3. die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des Vorstandes
    4. über Anträge der Vereinsmitglieder
    5. über Satzungsänderungen
    6. über die Auflösung des Vereins
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt einfache Stimmenmehrheit; die Satzung kann jedoch eine andere Bestimmung vorsehen. In Eilfällen kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgen.
  6. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  7. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet der letzte Leiter der Versammlung die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 12 Vermögensverwaltung

  1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahme aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen Kassenprüfern zu prüfen.
  2. Der Kassenbericht muß zur Mitgliederversammlung vorliegen.
  3. Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.
  4. Die Aufnahme von Darlehen und Krediten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
  2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Mindestens ein Rechnungsprüfer muß die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand oder dem Dritt-Organ angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.
  4. Als Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
  5. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  6. Außer durch den Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Kassenprüfers mit dem Ausschluß aus dem Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein Kassenprüfer seinen Rücktritt, so muß dieser schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstands gerichtet werden. Hat mindestens einer oder alle Kassenprüfer ihren Rücktritt erklärt, oder sind sie aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, daß die nächst folgende Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern wählt.
  7. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
  8. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres – nach dem Vertrauensprinzip, immer zwei gemeinsam – stichprobenartig Prüfungen durchzuführen. Hierbei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Anforderungen, die an die treuhänderische Verwaltung von Spenden und öffentlichen Zuschüssen geknüpft werden, sollen nach Möglichkeit Plausibilitätsprüfungen über den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit diesen Geldern vorgenommen werden. Die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit von Vorstandsbeschlüssen kann nach jeweiligen Erfordernissen geprüft werden.
  9. Den Kassenprüfern ist während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen des Vereins zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang auch außerhalb der Geschäftszeiten zu ermöglichen.
  10. Auf Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands oder die Mitarbeiter der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter des Vereins alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
  11. Die Kassenprüfer fertigen über die Prüfungen einen schriftlichen Bericht, der dem Vorstandsvorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis der Prüfung soll mit den Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert werden.
  12. Die Kassenprüfer haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen. Auf Verlangen der Kassenprüfer hat der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
  13. Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat.
  2. Im Falle der Auflösung sind zwei Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Niederschrift

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht dem Privatvermögen des Vorstandes oder der Mitglieder.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.November 2007 einstimmig beschlossen und gilt ab diesem Tage.

Visselhövede - Jeddingen, , den 18. November 2007